In der öffentlichen Auslegung werden die Planungsunterlagen mit einer Begründung und den zugehörigen Gutachten mindestens einen Monat lang zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden öffentlich ausgelegt. Fragen zur Planung können von Mitarbeitern der Stadtverwaltung beantwortet werden. Durch eine öffentliche Bekanntmachung wird mindestens eine Woche vorher auf den Auslegungszeitraum aufmerksam gemacht. Jedermann kann innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Planung erheben oder eine Stellungnahme dazu abgeben. Diese werden durch den Rat der Stadt Lippstadt unter Abwägung mit allen anderen privaten und öffentlichen Belangen bei dem abschließenden Beschluss über den Bauleitplan in die Entscheidung eingestellt.

Offenlage

Der Flächennutzungsplan ist der übergeordnete Bauleitplan für die gesamte Gemeinde. Er hat die Aufgabe, für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung (z.B. Wohnbauflächen, Gewerbeflächen etc.) nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Als Plan für das gesamte Gemeindegebiet enthält der Flächennutzungsplan das übergeordnete Konzept der städtebaulichen Entwicklung. Der Flächennutzungsplan wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Aus dieser Eigenschaft ergibt sich, dass Aussagen im Flächennutzungsplan vor allem die Gemeinde selbst und nicht grundsätzlich schon den Bürger rechtlich binden.

Flächennutzungsplan

In der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wird die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Die frühzeitige Beteiligung kann in Form einer Bürgerversammlung (Bürgergespräch) oder einer öffentlichen Auslegung (Aushang) der Planentwürfe stattfinden. Es besteht die Möglichkeit der Erörterung der Planung durch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung und die Möglichkeit sich zu der Planung zu äußern. Die Ergebnisse aus diesem Prozess fließen in die weiteren Planungen mit ein. Aus den Eingaben der Bürger wird unter Abwägung mit allen anderen privaten und öffentlichen Belangen der Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanentwurf erstellt.

Bürgerbeteiligung

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Teilgebietes der Gemeinde. Er wird deshalb auch als der verbindliche Bauleitplan bezeichnet und anders als der Flächennutzungsplan als Satzung, d. h. als Ortsrecht beschlossen. Der kleinteiligere Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das heißt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes vereinbar mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes sein müssen. Der Bebauungsplan konkretisiert somit die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und setzt für die räumlich begrenzten Bereiche in rechtsverbindlicher Weise fest, ob und wie die Grundstücke bebaut werden dürfen. Zu den Festsetzungsmöglichkeiten gehören u. a.:

  • Art und Maß der baulichen Nutzung
  • die Bauweise
  • die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
  • die Stellung der baulichen Anlagen
  • Festsetzungen für Gemeinbedarfs- und Infrastruktureinrichtungen
  • für Grün- und Freiflächen
  • zum Umweltschutz, für spezielle Nutzungsarten
  • für Verkehrsflächen und -einrichtungen.
Bebauungsplan

Das BauGB gibt ein rechtlich verbindliches Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen vor. Hieraus ergibt sich folgendes Ablaufschema für die Verfahren (hier Beispiel Bebauungsplan):

Bauleitplanverfahren

Die Bauleitplanung, also die städtebauliche Planung im Gemeindegebiet, gehört nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. Das BauGB verpflichtet diese, die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Wann die Aufstellung eines Bauleitplans – oder seine Änderung – erforderlich ist, liegt weitgehend im planerischen Ermessen der Gemeinde. Die Bauleitplanung ist im BauGB als zweistufiges System ausgestaltet. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen, die in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen: den Flächennutzungsplan, den Bebauungsplan.

Bauleitplanung

Die Regionalen sind eine Strukturförderung des Landes NRW für einzelne Regionen, welche über mehrere Jahre ausgerichtet sind. Sie stehen immer unter einer bestimmten in die Zukunft gerichteten Thematik und sollen für die damit verbundenen Herausforderungen möglichst übertragbare Lösungsansätze entwickeln, die dann im sog. Präsentationsjahr präsentiert werden. Ziel ist dabei die Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und die Schärfung des regionalen Profils. Die Regionale Südwestfalen, ist auf das Präsentationsjahr 2025 ausgerichtet und läuft unter der Thematik ‚DNA – Digital, Nachhaltig, Authentisch‘. Es wird dabei zwischen den Handlungsfeldern ‚Raum‘ (u.a. digitale Mitten als echte Orte, Mobilität, Smart Living), ‚Gesellschaft‘ (u.a. Gesundheit, Kultur, das ‚Wir‘) sowie ‚Wirtschaft und Arbeit‘ (u.a. digitale Kompetenz, digitale Bildung) unterschieden. Bei jeder Regionale gibt es einen Qualifizierungsprozess, den alle Projektideen durchlaufen müssen. Dieser Qualifizierungsprozess wird in Südwestfalen symbolisch durch die mehrstufige Vergabe von Sternen dokumentiert. Ein Stern = herausragende Idee, zwei Sterne = Projekt ist ausgearbeitet, Kostenberechnung liegt vor, Förderzugang besteht, dritter Stern = Finanzierung ist gesichert, das Projekt kann umgesetzt werden. Die Regionale selbst verfügt nicht über einen eigenen Fördermitteltopf. Akkreditierte Regionale Projekte haben aber bis zum Präsentationsjahr 2025 prioritären Förderzugang zu zahlreichen Fördertöpfen, insb. den Städtebaufördermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Südwestfalen-Agentur: https://www.suedwestfalen-agentur.com/regionale-2025/

Regionale

In einem ISEK, ein gebietsbezogenes Planungs- und Steuerungsinstrument der Stadterneuerung, werden die vorhandenen Missstände und die darauf aufbauenden Ziele für die Entwicklung eines städtischen Teilraum ermittelt, die geplanten Maßnahmen zur Behebung der Missstände definiert sowie Wege, Zeiträume und Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen aufgezeigt. Der Planungshorizont reicht dabei von ca. fünf bis zehn Jahren. Ein durch den Stadtrat beschlossenes und die Bezirksregierung freigegebenes ISEK ist die Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Städtebaufördermitteln zur Umsetzung der Maßnahmen. Der Begriff des ISEK ist inhaltsgleich mit den Begriffen ‚Integriertes Handlungskonzept‘ oder ‚Integriertes Entwicklungskonzept‘ zu verstehen. Der integrierte Ansatz soll sicherstellen, dass möglichst alle betroffenen Handlungsfelder betrachtet werden und Maßnahmen entwickelt werden, die über eine rein städtebauliche Betrachtung hinausgehen.

Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)

Der städtebauliche Rahmenplan beinhaltet die ganzheitliche Konzeption und Darstellung aller wesentlichen städtebaulichen Elemente einer räumlichen Entwicklung, insbesondere in ihrer baulich-räumlichen, gestalterischen, funktionalen, verkehrlichen und umweltökologischen Dimension. Es werden somit diverse Fachdisziplinen in einem Planwerk integriert, um die hiermit jeweils verbundenen Anforderungen, Abhängigkeiten und Belange in einem frühen Planungsstadium in einen sinnvollen Ausgleich zu bringen. Dabei werden jeweils nur die Grundzüge der Planung betrachtet, umso einen sinnvollen Rahmen für die weiteren fachplanerischen Schritte zu legen (z.B. Straßenplanung, Freiraumplanung etc.). Weiterhin bildet der städtebauliche Rahmenplan die Grundlage für die planungsrechtlichen Festsetzungen in einem nachfolgend zu erstellenden Bebauungsplan insbesondere bezogen auf Lage, Form und Höhe der Gebäude, geplante Nutzungen sowie Lage der Verkehrsflächen.

Städtebaulicher Rahmenplan